Antrag an den Fakultätsrat EPB zur Abschaffung der zeitlichen Fristen in den Prüfungsordnungen angenommen
Wir haben heute mit dem FSR Bewegungswissenschaft einen Antrag zum Thema „Fristen“ in den Fakultätsrat EPB eingebracht. Er wurde vom Fakultätsrat als Richtungsbeschluss bei drei Enthaltungen mit 13 Ja-Stimmen angenommen. Es wird jetzt angestrebt, in Abstimmung mit anderen damit befassten Gremien – wie beantragt – im Januar konkrete Änderungsbeschlüsse an den Prüfungsordnungen abzustimmen. Diese Änderungen sollen zum kommenden Wintersemester in Kraft treten.
Hier der Antrag:
Antrag an den Fakultätsrat der Fakultät für EPB – „Fristen“
Der Fakultätsrat möge befassen, beraten und beschließen:
Die formalen Vorgaben für die von der Fakultät zu verantwortenden Studiengänge werden so geändert, dass sämtliche zeitlichen Fristen für das Ablegen von Prüfungen und für das Absolvieren von Modulen oder einzelnen Lehrveranstaltungen abgeschafft werden.
Stattdessen sollen die Prüfungen lediglich durch die Regelungen des HmbHG begrenzt sein, in der Weise, dass für eine Prüfung drei Versuche zur Verfügung stehen. (Vgl. § 65 HmbHG)
(1) 1) Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. 2) Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.
Dies bedeutet:
- für die Prüfungsordnungen der Bachelor-Studiengänge (Bachelor of Arts) der Fakultät:
- Ändern der Überschrift von § 10 in: „Anzahl der Modulprüfungen“ (streichen von „Fristen und“)
- Streichen der Sätze 6-7 § 10 Abs.1 („Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass der erste Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen werden muss. Nehmen die Studierenden diesen Prüfungsversuch aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht wahr, gilt dieser Prüfungsversuch gemäß § 16 Absatz 1 als nicht bestanden. Darüber hinaus haben sie keinen Anspruch auf die Teilnahme am zweiten Prüfungstermin.“)
- Komplettes Streichen der Absätze 2 und 3 des § 10.
- Einfügen eines neuen Absatzes 5 in § 4:„Die FSB können Referenzsemester für Module angeben. Referenzsemester sind eine Empfehlung, zu welchem Zeitpunkt im Studium das entsprechende Modul begonnen werden sollte.“
- Die FSB sind entsprechend zu ändern.
Der Ausschuss für Studium, Lehre und Studienreform und die Studiengangsleitungen sind aufgefordert, dem Fakultätsrat bis zur Sitzung im Januar Beschlussvorlagen für entsprechend geänderte Prüfungsordnungen und Fachspezifischen Bestimmungen vorzulegen.
Begründung:
Wir müssen mal zu Potte kommen.